Den Bestand kennen viele Gemeinden inzwischen – über eine Befahrung oder eine eigene Liste. Den Zustand jedes einzelnen Signals kennt kaum jemand. Das ist nicht nur eine organisatorische Lücke, sondern ein rechtliches Risiko.
SSV Art. 103a Abs. 1 (neu seit 1.7.2026) verpflichtet zu Instandhaltung und Kontrolle; OR Art. 58 regelt die Haftung bei mangelhaftem Unterhalt. Retroreflektierende Folien lassen je nach Klasse nach rund 10–12 Jahren nach; nicht mehr erkennbare oder beschädigte Signale sind zu ersetzen.
Eine Stelle, die sich darum kümmert, fehlt meist: Art. 6a Abs. 4 SVG verlangt einen Sicherheitsbeauftragten nur von Bund und Kantonen. SignalCare übernimmt diese Aufgabe für Ihre Signalisation – systematisch erfassen, gegen Normen prüfen, nachvollziehbar dokumentieren.